Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbNatDVO55 · Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz der "Robinie an der Theodor-Körner-Straße (Puchta-Robinie)" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 55) (Naturdenkmalsverordnung Nr. 55 - NatDV 55)

§ 5 RgbNatDVO55 – Genehmigung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.12.2003.

(1) Die Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - kann im Einzelfall eine Ausnahme von den Verboten des § 3 dieser Verordnung erteilen, wenn

1) überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls diese Ausnahmegenehmigung erfordern, oder

2) die Befolgung des Verbotes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes, insbesondere mit dem Schutzzweck des Naturdenkmals vereinbar ist, oder

3) die Befolgung des Verbots zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.

(2) Die Genehmigung kann an Nebenbestimmungen gebunden werden.

(3) Im übrigen gilt Art. 49 Abs. 3 BayNatSchG entsprechend.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 RgbNatDVO55 nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 5 RgbNatDVO55? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten