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Zitierfest

RgbNatDVO55 · Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz der "Robinie an der Theodor-Körner-Straße (Puchta-Robinie)" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 55) (Naturdenkmalsverordnung Nr. 55 - NatDV 55)

§ 4 RgbNatDVO55 – Ausnahmen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.12.2003.

Ausgenommen von den Verboten nach Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG und § 3 dieser Verordnung sind:

1) Fachgerecht ausgeführte Pflegemaßnahmen an den Bäumen, soweit es sich um notwendige Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen handelt, und notwendige Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht. Diese Maßnahmen sind der Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - zwei Wochen vor Maßnahmenbeginn schriftlich anzuzeigen.

2) Notwendige Maßnahmen zur akuten Gefahrenabwehr. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise unverzüglich und schriftlich, spätestens eine Woche nach der Durchführung, der Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - anzuzeigen.

3) Notwendige und unaufschiebbare Unterhaltungsmaßnahmen am öffentlichen Straßenkörper und an bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise unverzüglich und schriftlich spätestens eine Woche nach der Durchführung der Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - anzuzeigen.

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