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Zitierfest

RgbNatDVO55 · Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz der "Robinie an der Theodor-Körner-Straße (Puchta-Robinie)" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 55) (Naturdenkmalsverordnung Nr. 55 - NatDV 55)

§ 7 RgbNatDVO55 – Zuwiderhandlungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.12.2003.

(1) Nach § 304 des Strafgesetzbuches (gemeinschädliche Sachbeschädigung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer rechtswidrig Naturdenkmäler beschädigt oder zerstört. Der Versuch ist strafbar.

(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 9 Abs. 4 Halbsatz 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verboten des § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 2 oder Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(3) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht nachkommt.

(4) Nach Art. 52 Abs. 4 Nr. 5 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich entgegen § 6 dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG die dort vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet.

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