Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbNatDVO53 · Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz der "Roßkastanien Zum Goldenen Löwen in Stadtamhof" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 53) (Naturdenkmalsverordnung Nr. 53 - NatDV 53)

§ 4 RgbNatDVO53 – Ausnahmen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 30.06.1997.

Ausgenommen von den Verboten nach Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG und § 3 dieser Verordnung sind:

1) Fachgerecht ausgeführte Pflegemaßnahmen an den Bäumen, soweit es sich um notwendige Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen handelt, und notwendige Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht. Diese Maßnahmen sind der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - zwei Wochen vor Maßnahmenbeginn schriftlich anzuzeigen.

2) Notwendige Maßnahmen zur akuten Gefahrenabwehr. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise unverzüglich, und schriftlich spätestens eine Woche nach der Durchführung, der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - anzuzeigen.

3) Notwendige und unaufschiebbare Unterhaltungsmaßnahmen am öffentlichen Straßenkörper und an bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise unverzüglich und schriftlich spätestens eine Woche nach der Durchführung der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - anzuzeigen.

4) Das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Naturdenkmals hinweisen, wenn dies auf Veranlassung oder in Abstimmung mit der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - erfolgt.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 RgbNatDVO53 nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4 RgbNatDVO53? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten