(1) Die Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - kann im Einzelfall eine Ausnahme von den Verboten des § 3 dieser Verordnung erteilen, wenn
1) überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls diese Ausnahmegenehmigung erfordern, oder
2) die Befolgung des Verbotes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes, insbesondere mit dem Schutzzweck des Naturdenkmals vereinbar ist, oder
3) die Befolgung des Verbots zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.
(2) Die Genehmigung kann an Nebenbestimmungen gebunden werden.
(3) Im übrigen gilt Art. 49 Abs. 3 BayNatSchG entsprechend.