(1) Nach Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, ohne Genehmigung der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde -
1) das Naturdenkmal zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern oder
2) Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Veränderung, Beschädigung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können.
(2) Insbesondere ist es deshalb verboten, im Bereich des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung
1) Kronenschnitte oder sonstige Eingriffe an den Bäumen durchzuführen,
2) Bodenbestandteile abzubauen, Abgrabungen, Bohrungen, Sprengungen, Aufschüttungen oder Bodenverdichtungen durch das Abstellen oder Lagern von Gegenständen und Materialien vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
3) Gebäude, Straßen, Wege, Pfade, Zufahrten, Plätze, Leitungen oder sonstige bauliche Anlagen, auch wenn sie nicht der Baugenehmigungspflicht unterliegen, neu zu errichten, anzulegen oder zu verlegen oder bestehende zu ändern,
4) Bodeneinwirkungen durch das Befahren mit oder Abstellen von Motorfahrzeugen außerhalb öffentlich gewidmeter Straßen vorzunehmen,
5) Pestizide oder sonstige die Bäume gefährdende Stoffe einzubringen,
6) Schilder, Plakate oder sonstige Hinweistafeln anzubringen.