(1) Nach Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, ohne Genehmigung der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde -
1) das Naturdenkmal zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern, oder
2) Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Veränderung, Beschädigung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können.
(2) Insbesondere ist es deshalb verboten, im Bereich des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung
1) Kronenschnitte oder sonstige Eingriffe an den Bäumen durchzuführen,
2) Bodenbestandteile abzubauen, Abgrabungen, Bohrungen, Sprengungen, Aufschüttungen oder Bodenverdichtungen durch das Abstellen oder Lagern von Gegenständen und Materialien vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
3) Gebäude, Wege, Pfade, Zufahrten, Plätze, Leitungen oder sonstige bauliche Anlagen, auch wenn sie nicht der Bayerischen Bauordnung unterliegen, zu errichten, anzulegen, zu verlegen oder zu ändern,
4) mit Motorfahrzeugen zu fahren,
5) Pestizide oder sonstige die Bäume gefährdende Stoffe einzubringen,
6) Schilder, Plakate oder sonstige Hinweistafeln anzubringen.