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Zitierfest

RgbNatDVO52 · Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz der "Kastanien Am Gries" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 52)

§ 4 RgbNatDVO52 – Ausnahmen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 09.04.1996.

Ausgenommen von den Verboten nach Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG und § 3 dieser Verordnung sind:

1) Fachgerecht ausgeführte Pflegemaßnahmen an den Bäumen, soweit es sich um notwendige Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen handelt, und notwendige Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht. Diese Maßnahmen sind der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - zwei Wochen vor Maßnahmenbeginn schriftlich anzuzeigen.

2) Notwendige Maßnahmen zur akuten Gefahrenabwehr. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise unverzüglich, und schriftlich spätestens eine Woche nach der Durchführung, der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - anzuzeigen.

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