(1) Die Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - kann im Einzelfall eine Ausnahme von den Verboten des § 3 erteilen, wenn
1) überwiegende Gründe des allgemeinen Wohles die Genehmigung erfordern oder
2) das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes, insbesondere den Zwecken dieses Naturdenkmales vereinbar ist oder
3) die Befolgung des Verbotes zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.
(2) Die Genehmigung kann zum Ausgleich des Eingriffes an Nebenbestimmungen gebunden werden.
(3) Im übrigen gilt Art. 49 Abs. 3 BayNatSchG entsprechend.