Ausgenommen von den Verboten sind:
1) Die zur Erhaltung des Baumes notwendigen fachgerechten Schutz- und Pflegemaßnahmen. Der Zeitpunkt der Durchführung dieser Maßnahmen ist der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
2) Notwendige Unterhaltungsmaßnahmen am bestehenden Gehweg- und Straßenkörper einschließlich den darin befindlichen Leitungen. Diese Maßnahmen sind zwei Wochen vor ihrer Durchführung bei der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - schriftlich anzuzeigen.
3) Notwendige Maßnahmen zur akuten Gefahrenabwehr und zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht. Diese Maßnahmen sind nach Durchführung unverzüglich, spätestens eine Woche danach, schriftlich bei der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - anzuzeigen.