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Zitierfest

RgbNatDVO51 · Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz des Naturdenkmales "Wutzlhofener Eiche" (Naturdenkmal Nr. 51)

§ 4 RgbNatDVO51 – Ausnahmen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 21.02.1994.

Ausgenommen von den Verboten sind:

1) Die zur Erhaltung des Baumes notwendigen fachgerechten Schutz- und Pflegemaßnahmen. Der Zeitpunkt der Durchführung dieser Maßnahmen ist der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

2) Notwendige Unterhaltungsmaßnahmen am bestehenden Gehweg- und Straßenkörper einschließlich den darin befindlichen Leitungen. Diese Maßnahmen sind zwei Wochen vor ihrer Durchführung bei der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - schriftlich anzuzeigen.

3) Notwendige Maßnahmen zur akuten Gefahrenabwehr und zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht. Diese Maßnahmen sind nach Durchführung unverzüglich, spätestens eine Woche danach, schriftlich bei der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - anzuzeigen.

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