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Zitierfest

RgbNatDVO51 · Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz des Naturdenkmales "Wutzlhofener Eiche" (Naturdenkmal Nr. 51)

§ 3 RgbNatDVO51 – Verbote

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 21.02.1994.

(1) Nach Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, ohne Genehmigung der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - das Naturdenkmal zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern, insbesondere Eingriffe vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Umgestaltung des Naturdenkmales, seiner Bestandteile oder seiner geschützten Umgebung führen können.

(2) Es ist deshalb vor allem verboten

1) am Baum Kronenschnitte oder sonstige Eingriffe vorzunehmen,

2) im mitgeschützten Bereich Abgrabungen, Aufschüttungen, Bodenverdichtungen durch Abstellen oder Lagern von Gegenständen, Fahrzeugen und Materialien vorzunehmen,

3) den mitgeschützten Bereich außerhalb der vorhandenen Straße mit Motorfahrzeugen zu befahren,

4) im mitgeschützten Bereich Wege, Zufahrten oder bauliche Anlagen, auch wenn diese nicht der Bayerischen Bauordnung unterliegen, zu errichten,

5) im mitgeschützten Bereich Leitungen zu verlegen,

6) im mitgeschützten Bereich Pestizide oder sonstige den Baum gefährdende Stoffe einzubringen,

7) am geschützten Baum Schilder, Plakate oder sonstige Hinweistafeln anzubringen.

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