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Zitierfest

RgbNatDVO51 · Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz des Naturdenkmales "Wutzlhofener Eiche" (Naturdenkmal Nr. 51)

§ 6 RgbNatDVO51 – Anzeigepflicht

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 21.02.1994.

Gemäß Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG hat der Eigentümer und Besitzer des Naturdenkmales dieses zu überwachen und erhebliche Mängel und Schäden unverzüglich der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - anzuzeigen.

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„Was regelt § 6 RgbNatDVO51? Zitiere den Wortlaut.“

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