(1) Die Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - kann im Einzelfall eine Ausnahme von den Verboten des § 3 erteilen, wenn
1) überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Genehmigung erfordern, oder
2) das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen im Sinne des BayNatSchG, insbesondere mit den Zwecken dieses Naturdenkmales, vereinbar ist, oder
3) die Befolgung des Verbots zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.
(2) Die Genehmigung kann zum Ausgleich des Eingriffes an Nebenbestimmungen gebunden werden.