Ausgenommen von den Verboten sind:
1) Fachgerecht ausgeführte Pflegemaßnahmen, soweit es sich um notwendige Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen handelt. Der Zeitpunkt der Durchführung der Pflegemaßnahmen ist der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
2) Notwendige Unterhaltungsmaßnahmen am bestehenden Fahrweg. Dieser ist in der Karte, die Bestandteil dieser Verordnung ist, eingetragen. Diese Maßnahmen sind zwei Wochen vor ihrer Durchführung bei der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - schriftlich anzuzeigen.
3) Das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Naturdenkmales hinweisen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - erfolgt.