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Zitierfest

RgbNatDVO50 · Verordnung der Stadt Regensburg über das Naturdenkmal "Unterislinger Eichen" (Naturdenkmal Nr. 50)

§ 3 RgbNatDVO50 – Verbote

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 07.06.1993.

(1) Nach Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, ohne Genehmigung der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - das Naturdenkmal zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern, insbesondere Eingriffe vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Umgestaltung dieses Naturdenkmals oder seiner Bestandteile führen können.

(2) Es ist deshalb vor allem verboten,

1) an den Bäumen Kronenschnitte oder sonstige Eingriffe durchzuführen,

2) im mitgeschützten Bereich umzugraben, abzugraben, aufzuschütten, tiefreichende Bodenbearbeitungen durchzuführen (z.B. pflügen) oder den Boden durch Abstellen oder Lagern von Gegenständen, Fahrzeugen und Materialien zu verdichten,

3) bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern,

4) Wege und Zufahrten neu anzulegen oder zu ändern,

5) im mitgeschützten Bereich Pestizide oder sonstige die Bäume gefährdende Stoffe einzubringen,

6) ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen,

7) an den geschützten Bäumen Schilder, Plakate oder sonstige Hinweistafeln anzubringen.

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