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Zitierfest

RgbNatDVO50 · Verordnung der Stadt Regensburg über das Naturdenkmal "Unterislinger Eichen" (Naturdenkmal Nr. 50)

§ 6 RgbNatDVO50 – Anzeigepflicht

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 07.06.1993.

Gem. Art. 50 Abs. BayNatSchG haben die Eigentümer und Besitzer des Naturdenkmales dieses zu überwachen und erhebliche Mängel und Schäden unverzüglich der Stadt Regensburg - untere Natur-schutzbehörde - anzuzeigen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 RgbNatDVO50 nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 6 RgbNatDVO50? Zitiere den Wortlaut.“

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