Gem. Art. 50 Abs. BayNatSchG haben die Eigentümer und Besitzer des Naturdenkmales dieses zu überwachen und erhebliche Mängel und Schäden unverzüglich der Stadt Regensburg - untere Natur-schutzbehörde - anzuzeigen.
RgbNatDVO50 · Verordnung der Stadt Regensburg über das Naturdenkmal "Unterislinger Eichen" (Naturdenkmal Nr. 50)
§ 6 RgbNatDVO50 – Anzeigepflicht
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 07.06.1993.
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