(1) Das Stiftungsvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus dem Nachlass der Eheleute Margarete und Karl Nagel nach Maßgabe des Testaments vom 18.03.2007. Das Vermögen der Margarete und Karl Nagel Stiftung ist vom Vermögen der Waisenhausstiftung Stadtamhof gesondert zu erfassen und getrennt weiterzuführen, dies gilt auch für sämtliche Erträge und Aufwendungen. Im Übrigen gelten für die Verwaltung des Stiftungsvermögens die einschlägigen Vorschriften der Bayerischen Gemeindeordnung.
(2) Zuwendungen zum Stiftungsvermögen sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.