(1) Die Mittel der Sing- und Musikschule dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Stadt als Trägerin (Gesellschafterin) erhält keine Zuwendungen aus Mitteln oder Überschüssen der Sing- und Musikschule.
(2) Die Stadt erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Sing- und Musikschule oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert bzw. Buchwert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück. Vermögen, das diese Werte übersteigt, darf nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.