(1) Die Benutzer haben von allen Veröffentlichungen, die unter Verwendung von Sammlungsbeständen der Museen verfasst wurden, den Museen ein Belegexemplar kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei der Reproduktion von Beständen der Museen ist
1) als Nachweis zu jeder Abbildung die Angabe „Museen der Stadt Regensburg” anzugeben,
2) bei Publikationen von Reproduktionsvorlagen der Museen im Rahmen wissenschaftlicher Qualifikationsarbeiten, Veröffentlichungen in gewerblichen Druckwerken (Bücher, Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen etc.), Videoproduktionen auf elektronischen Speichermedien, Einbindung in Online-Portalen, Plakaten, Postern, Werbebroschüren, Faltblättern, Werbeanzeigen und sonstigen Werbematerialien, Postkarten, Kalendern, Buchumschlägen und Covers, Filmen,
1) wissenschaftlicher Qualifikationsarbeiten,
2) Veröffentlichungen in gewerblichen Druckwerken (Bücher, Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen etc.),
3) Videoproduktionen auf elektronischen Speichermedien,
4) Einbindung in Online-Portalen,
5) Plakaten, Postern, Werbebroschüren, Faltblättern, Werbeanzeigen und sonstigen Werbematerialien,
6) Postkarten,
7) Kalendern, Buchumschlägen und Covers,
8) Filmen,
unabhängig vom monetären Entgelt entsprechend der aktuell gültigen Entgeltordnung den Museen der Stadt Regensburg zusätzlich ein Belegexemplar entsprechend der Nutzung der Vorlage als Druckwerk bzw. als Datei zu übermitteln.