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Zitierfest

RgbMollS · Satzung der Franz-Katharina-und-Jutta-Moll-Stiftung in Regensburg

§ 5 RgbMollS – Stiftungsmittel

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 01.02.2021.

(1) Die Stiftung erfüllt die Aufgaben

1) aus dem Stiftungsvermögen,

2) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 RgbMollS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 5 RgbMollS? Zitiere den Wortlaut.“

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