(1) Bei Erkrankung einer Schülerin/eines Schülers, die in einem Besuchsjahr zu mehr als drei versäumten Unterrichtsstunden führt, werden auf schriftlichen Antrag die Unterrichtsgebühren für die Dauer der Erkrankung anteilsmäßig erstattet. Die Erkrankung ist mit ärztlichem Zeugnis nachzuweisen.
Bei berechtigter beantragter vorzeitiger Entlassung vor Ablauf des Besuchsjahres gem. 9 der Satzung über die Benutzung der Musischen Früherziehung der Stadt Regensburg (Musische Früherziehung -Benutzungssatzung – MFEBS) werden die Unterrichtsgebühren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Schülerin/der Schüler aus dem von ihr/ihm besuchten Unterricht wirksam entlassen worden ist, anteilsmäßig erstattet.
(2) Durch Erkrankung der Lehrkraft oder aus sonstigen zwingenden dienstlichen Gründen (Fortbildung oder dienstliche Verpflichtungen) ausgefallener Unterricht ist bis zu drei Stunden pro Besuchsjahr gebührenpflichtig. Darüber hinaus ausgefallener Unterricht wird anteilsmäßig erstattet.
(3) Erstattungen erfolgen am Ende des Besuchsjahres.
(4) Bei einem Ausscheiden während des Besuchsjahres ist statt der Jahresgebühr für jeden angefangenen Monat 1/12 der Jahresgebühr zu entrichten.