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Zitierfest

RgbMFEGS · Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Musischen Früherziehung der Stadt Regensburg (Musische Früherziehung - Gebührensatzung - MFEGS)

§ 9 RgbMFEGS – Gebührenermäßigung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 02.05.2016.

(1) Eine Ermäßigung auf die in § 5 Abs. 1 festgesetzte Jahresgebühr wird nach Maßgabe der folgenden Absätze für Inhaber des Stadtpasses, des Landkreispasses und als Geschwisterermäßigung gewährt. Eine Kombinierung dieser Ermäßigungen ist ausgeschlossen.

(2) Auf die Jahresgebühr werden für

  • a) Inhaber des Stadtpasses 75 % und für
  • b) Inhaber des Landkreispasses 50 %

Ermäßigung gewährt.

(3) Bei Teilnahme mehrerer Geschwisterkinder einer Familie an den Kursen der Musischen Früherziehung ermäßigt sich die Gebühr wie folgt (es zählen nur Geschwister die einen kostenpflichtigen Unterricht besuchen):

  • a) bei zwei Geschwistern um 10 % der Gebühr für beide Geschwister
  • b) bei drei Geschwistern um 20 % der Gebühr für alle drei Geschwister
  • c) bei vier Geschwistern um 30 % der Gebühr für alle vier Geschwister
  • d) bei fünf und mehr Geschwistern um 40 % der Gebühr für alle Geschwister.

(4) Die Ermäßigung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt und gilt längstens bis zum Ende des jeweiligen Besuchsjahres. Dem Antrag sind Nachweise über die Anspruchsvoraussetzung beizufügen. Die Anträge sind für jedes Besuchsjahr bis spätestens 1.12. bei der Leitung der Musischen Früherziehung bzw. bei der Sing- und Musikschule der Stadt Regensburg zu stellen. Wird ein Antrag nach dem 1.12. gestellt, so ist eine Gebührenermäßigung erstmalig ab dem Antragsmonat möglich. Alle Ermäßigungen werden auf volle Eurobeträge aufgerundet. Fällt der Grund der Ermäßigung weg, ist dies unverzüglich der Leitung der Musischen Früherziehung oder der Sing- und Musikschule der Stadt Regensburg schriftlich mitzuteilen.

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