(1) Die Gebühr für den Besuch der Musischen Früherziehung in einem Besuchsjahr beträgt 618,00 € (mtl. 51,50 €).
(2) Die Gebühr nach Absatz 1 ist entweder vollständig in einem Betrag als Jahresgebühr oder für jeden Monat des Besuchsjahres in Höhe von 1/12 der Jahresgebühr als Monatsgebühr zu entrichten.
(3) Die Jahresgebühr bzw. Monatsgebühren sind in voller Höhe zu entrichten, auch wenn die Musische Früherziehung nicht an allen Tagen des Monats geöffnet ist, das Kind vorübergehend abwesend ist oder ein Platz (gleichgültig aus welchen Gründen) freigehalten wird.