Ein Kind kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist vom weiteren Besuch der Musischen Früherziehung ausgeschlossen werden.
Dies gilt insbesondere,
1) wenn es innerhalb der beiden letzten Monate mehr als drei Wochen unentschuldigt gefehlt hat
2) bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen der Kinder wie auch der Erziehungsberechtigten gegen §§ 6 und 7 dieser Satzung oder gegen berechtigte Anweisungen des Einrichtungspersonals
3) wenn die Erziehungsberechtigten die gemäß § 5 der Städtischen Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Musischen Früherziehung zu leistende Gebühr als Monatsgebühren entrichten (vgl. § 5 Abs. 2, 2. Alternative MFEGS) und eine Monatsrate trotz erfolgter schriftlicher Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht gezahlt haben oder wenn sie in einem Zeitraum, der sich über mindestens 2 Monate erstreckt, mit der Entrichtung der Monatsraten in Höhe eines Betrages in Verzug sind, der die Höhe einer Monatsgebühr erreicht und diesen rückständigen Betrag trotz erfolgter schriftlicher Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht gezahlt haben
4) wenn die Erziehungsberechtigten die gemäß § 5 der Städtischen Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Musischen Früherziehung zu leistende Gebühr vollständig in einem Betrag und nicht als Monatsgebühren entrichten und diese Jahresgebühr trotz erfolgter schriftlicher Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht gezahlt haben.