(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten wird das Kind vor Ablauf des Besuchsjahres aus dem von ihm besuchten Kurs der Musischen Früherziehung entlassen.
(2) Der Antrag auf Entlassung ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig. Davon abweichend ist eine vorzeitige Entlassung ab dem 01.05. eines Besuchsjahres nur möglich, wenn neben der Einhaltung der in Satz 1 geregelten Frist ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Der Antrag auf Entlassung bedarf der Schriftform.