(1) Durch Erkrankung der Lehrkraft oder aus sonstigen zwingenden dienstlichen Gründen (Fortbildung oder dienstliche Verpflichtung) ausgefallener Unterricht ist bis zu drei Stunden pro Besuchsjahr gebührenpflichtig. Darüber hinaus ausgefallener Unterricht wird anteilsmäßig erstattet. Ausgefallender Unterricht wird nicht vorgegeben oder nachgeholt.
(2) Kann die Schülerin /der Schüler den Unterricht ausnahmsweise nicht wahrnehmen, muss die Leitung der Musischen Früherziehung darüber möglichst frühzeitig verständigt werden. Dieser Unterricht geht in den Verfügungsbereich der Musischen Früherziehung zurück und muss nicht nachgeholt werden.
(3) Unterrichtsstunden, die durch Erkrankung der Schülerin/des Schülers ausfallen, sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Ab der vierten in einem Schuljahr krankheitsbedingt ausgefallenen Unterrichtsstunde kann auf schriftlichen Antrag von der Erhebung von Gebühren abgesehen werden, vorausgesetzt die Schülerin/der Schüler legt für die vierte und alle weiteren wegen Krankheit ausgefallenen Unterrichtsstunden ein ärztliches Attest vor.
(4) Bei einer Erkrankung von mehr als drei Wochen am Stück sind die Schülerin/der Schüler bzw. die Personensorgeberechtigten verpflichtet, mit der Leitung der Musischen Früherziehung Kontakt aufzunehmen und über die Ausfalldauer bzw. den Rückkehrzeitpunkt zu sprechen.