(1) Kinder, die erkrankt sind, oder die Kopfläuse aufweisen, dürfen die Musische Früherziehung während der Dauer der Erkrankung oder des Befalls mit Kopfläusen nicht besuchen. Leidet das Kind an einer ansteckenden Krankheit, ist die Musische Früherziehung von der Erkrankung und der Art der Krankheit unverzüglich zu unterrichten. Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder an einer ansteckenden Krankheit leiden. Die Leitung der Musischen Früherziehung kann die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen.
(2) Erkrankungen sollen der Leitung der Musischen Früherziehung unter Angabe des Krankheitsgrundes mitgeteilt werden.
(3) Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen Räume der Musischen Früherziehung nicht betreten.