Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbMFEBS · Satzung über die Benutzung der Musischen Früherziehung der Stadt Regensburg (Musische Früherziehung - Benutzungssatzung - MFEBS)

§ 3 RgbMFEBS – Aufnahme

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 02.05.2016.

(1) Die Musische Früherziehung der Stadt Regensburg steht Musikinteressierten mit Hauptwohnung im Stadtgebiet Regensburg offen. Schüler und Schülerinnen mit Hauptwohnung außerhalb Regensburgs werden mit Zustimmung der Leitung der Musischen Früherziehung aufgenommen, wenn sie in den Schulbetrieb reibungslos integriert werden können und ausreichende Ausbildungsmöglichkeiten vorhanden sind.

(2) Die Anmeldungen sind in schriftlicher oder elektronischer Form an die Schule zu richten und durch die Personensorgeberechtigten vorzunehmen. Bei elektronischer Anmeldung sind zwingend die hierfür bereitgestellten Formulare zu verwenden. Anmeldungen können auch unter Vermittlung der einzelnen Lehrkräfte erfolgen, werden aber erst durch die Bestätigung der Musischen Früherziehung rechtswirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(3) Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich zum Beginn des Besuchsjahres. Anmeldungen während des laufenden Besuchsjahres sind möglich, eine Aufnahme nach Besuchsjahresbeginn erfolgt jedoch nur dann, wenn eine Integration des Schülers/der Schülerin möglich erscheint und die Voraussetzungen seitens der Musischen Früherziehung gegeben sind.

(4) Die bei der Anmeldung erhobenen Daten werden ausschließlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Musischen Früherziehung innerhalb der Sing- und Musikschule verwendet. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden hierbei beachtet.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 3 RgbMFEBS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 3 RgbMFEBS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten