(1) Auf Antrag kann die Gebühr nach § 7 ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastungen durch die Gebühr den Eltern oder dem Kind nicht zuzumuten sind.
(2) Die Antragstellung und -prüfung erfolgt beim bzw. durch das Amt für Jugend und Familie.
(3) Bis zur Entscheidung über den Antrag ist die Gebühr nach § 7 von den Gebührenschuldnern zu entrichten.