(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Einrichtungen der Mittagsbetreuungen an Schulen (Mittagsbetreuung an Schulen – Gebührensatzung – MaSGS) vom 10. August 2005 (zuletzt geändert durch Satzung vom 30. Juli 2015, AMBl. Nr. 40 vom 28. September 2015) außer Kraft.