(1) Es werden ausschließlich feste wöchentliche Buchungstage sowie einheitliche Buchungszeiten (§ 8 Abs. 2) angeboten. Die Mindestbuchungsdauer beträgt hierbei zwei Tage pro Schulwoche. Ein Wechsel der Buchungstage und Buchungszeiten ist nur nach Maßgabe des Absatz 3 möglich.
(2) Grundsätzlich müssen die Kinder aus förderrechtlichen Gründen bis zum Ende der jeweils vereinbarten Buchungszeit in der Mittagsbetreuung anwesend sein.
In begründeten Ausnahmefällen kann der Träger einmalig oder regelmäßig eine vorzeitige Abholung von Schülerinnen und Schülern gestatten. Die Mitteilung hierüber muss schriftlich oder per E-Mail an die Betreuungskräfte der Gruppe erfolgen.
(3) Die Änderung der Buchungstage und -zeit kann im laufenden Betreuungsjahr jeweils zum ersten des nächsten Monats unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen beantragt werden und bedarf einer Anpassung des Betreuungsvertrags. Die Änderung der Buchungstage und -zeit kann insbesondere abgelehnt werden, wenn nicht ausreichendes Personal oder freie Plätze zur Verfügung stehen.