(1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen.
(2) Erkrankungen sind der Leitung oder einer pädagogischen Kraft der Mittagsbetreuungseinrichtung unverzüglich unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leidet.
(4) Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen die Räume der Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen nicht betreten.