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Zitierfest

RgbMaSBS · Satzung über die Benutzung der städtischen Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen der Stadt Regensburg (Mittagsbetreuung an Schulen - Benutzungssatzung - MaSBS)

§ 6 RgbMaSBS – Ausschluss

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 06.05.2024.

(1) Ein Kind ist mit sofortiger Wirkung vom Besuch einer Mittagsbetreuungseinrichtung ausgeschlossen, wenn es nicht mehr an der Grundschule beschult wird, der die Einrichtung der Mittagsbetreuungseinrichtung angegliedert ist. Der Betreuungsvertrag endet zu diesem Zeitpunkt ebenfalls. Eine Kündigung ist hierzu nicht erforderlich.

(2) Ein Kind kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist vom weiteren Besuch der Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen ausgeschlossen werden, wenn

1) es innerhalb der beiden letzten Monate mehr als 3 Wochen unentschuldigt gefehlt hat,

2) es wiederholt nicht pünktlich abgeholt wurde,

3) die Personensorgeberechtigten wiederholt und nachhaltig gegen Regelungen der Betreuungsvereinbarung verstoßen, insbesondere die vereinbarten Buchungstage und die vereinbarte Buchungszeit insoweit nicht einhalten,

4) wiederholt schwerwiegend durch Benutzer wie auch der Personensorgeberechtigten gegen §§ 7 und 11 dieser Satzung oder gegen berechtigte Anweisungen des Einrichtungspersonals verstoßen wurde,

5) die Zusammenarbeit zwischen den Personensorgeberechtigten und der Einrichtung erheblich zum Nachteil des Kindes beeinträchtigt ist und das Betreuungsangebot nicht mehr erfüllt werden kann,

6) die Personensorgeberechtigten, die für den Besuch der Mittagsbetreuungseinrichtung gemäß der städtischen Gebührensatzung für die Benutzung der Mittagsbetreuung zu leistenden Gebühren in Höhe von insgesamt mindestens einem Monatsbeitrag trotz erfolgter schriftlicher Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht gezahlt haben,

7) das Kind durch sein Verhalten die eigene Unversehrtheit oder die Unversehrtheit der anderen Kinder und Betreuungskräfte wiederholt und erheblich gefährdet und bisherige Maßnahmen, diesem Verhalten zu begegnen, erfolglos verlaufen sind,

8) sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten gegeben sind, die einen Ausschluss erforderlich machen.

(3) Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes zu hören.

(4) Der Ausschluss ist schriftlich zu verfügen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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