(1) Aufgenommen werden Kinder, die die Grundschule besuchen, der die jeweilige Einrichtung der Mittagsbetreuungseinrichtung angegliedert ist und im Stadtgebiet Regensburg ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder für das kommende Schuljahr entscheidet die Stadt Regensburg im Benehmen mit der Schulleitung und teilt die Entscheidung den Personensorgeberechtigten mit.
(3) Die Aufnahme in die Mittagsbetreuung erfolgt nach Maßgabe der frei gewordenen Plätze. Die Höchstzahl der aufzunehmenden Kinder richtet sich nach dem vorhandenen Personal- und Raumangebot. Liegen an einem Standort mehr Anmeldungen vor als Plätze zur Verfügung stehen, so erfolgt die Platzvergabe auf Grundlage der Anlage 1 „Auswertung der Platzvergabe – Mittagsbetreuung“, die Bestandteil dieser Satzung ist.
(4) Aufgrund eventuell fehlender Plätze werden nicht aufgenommene Kinder in einer Warteliste für das jeweilige Betreuungsjahr geführt. Auf der Warteliste wird eine Rangfolge gemäß der Punktevergabe nach „Auswertung der Platzvergabe – Mittagsbetreuung“ (Anlage 1) ermittelt. Bei neu eingehenden Anträgen wird die Warteliste unmittelbar nach Punktevergabe aktualisiert. Freiwerdende Plätze werden unverzüglich gemäß der ermittelten Rangfolge der Warteliste vergeben.
(5) Zur Erfüllung des Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung gemäß Art. 1 Nr. 3a) des Gesetzes zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz vom 2. Oktober 2021), der ab dem Schuljahr 2026/2027 mit der ersten Klassenstufe beginnend sukzessiv in Kraft tritt, werden abweichend von Absatz 3 diese Aufnahmeanträge ab dem zuvor genannten Schuljahr bevorzugt bedient (sog. 2-stufiges-Verfahren). Hierzu werden die verfügbaren Plätze in der gefundenen Rangfolge nach der „Auswertung der Platzvergabe – Mittagsbetreuung“ zunächst an die von Satz 1 erfassten Kinder vergeben (1-Stufe). Übrige Plätze können im Anschluss entsprechend der Rangfolge an die übrigen Interessenten vergeben werden (2-Stufe). Dieses gestufte Verfahren wird auf die Warteliste nach Absatz 4 entsprechend angewandt. Die bevorzugte Berücksichtigung setzt voraus, dass der Anspruch nach Satz 1 nicht bereits durch ein anderweitiges Betreuungsangebot erfüllt wurde.
(6) Die Aufnahme erfolgt unbefristet für die Zeit, die das Kind die Grundschule, der die Einrichtung der Mittagsbetreuung angegliedert ist, besucht. Voraussetzung ist jedoch, dass der Betreuungsbedarf jedes Schuljahr erneut nachgewiesen wird. Zum Nachweis sind auf Aufforderung entsprechende Belege vorzulegen.
(7) Vormerkungen für das übernächste Betreuungsjahr werden in der jeweiligen Einrichtung nicht angenommen.
(8) Mit Zugang der Zusage der Aufnahme des Kindes kommt ein öffentlich-rechtliches Betreuungsverhältnis mit den in der Anmeldung geregelten Inhalten zu Stande. Mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (sog. Betreuungsvertrag) können hierzu ergänzende Regelungen getroffen werden.