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Zitierfest

RgbMaSBS · Satzung über die Benutzung der städtischen Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen der Stadt Regensburg (Mittagsbetreuung an Schulen - Benutzungssatzung - MaSBS)

§ 3 RgbMaSBS – Anmeldeverfahren

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 06.05.2024.

(1) Die Aufnahme setzt einen Antrag der Personensorgeberechtigten des Kindes zur Aufnahme des Kindes in einer Mittagsbetreuungseinrichtung voraus. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, bei Antragstellung die im Anmeldeverfahren erforderlichen Auskünfte zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu machen. Sämtliche für eine Anmeldung notwendige Nachweise, sind mit dem Antrag, spätestens jedoch bis 30. April des laufenden Jahres, einzureichen. Änderungen – insbesondere beim Personensorgerecht oder beim Umfang der Arbeitszeit – sind unverzüglich mitzuteilen.

(2) Das öffentlich-rechtliche Besuchs- und Betreuungsverhältnis wird in der Anmeldung und zudem ergänzend in einer gesonderten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (sog. Betreuungsvertrag) geregelt (vgl. § 4 Abs. 8). Bei der Antragstellung haben die Personensorgeberechtigten in einem Betreuungsvertrag mit der Stadt Regensburg Buchungstage und Buchungszeit für das Betreuungsjahr festzulegen. Buchungszeiten sind Zeiten, in denen das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht.

(3) Anmeldungen die nach dem 30. April des laufenden Jahres oder während des laufenden Schuljahres eingehen, werden auf eine Warteliste (§ 4 Abs. 4) aufgenommen.

(4) Die Anmeldung zur Mittagsbetreuung an den Schulen ist freiwillig.

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