(1) Die städtischen Einrichtungen der Mittagsbetreuung verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Mittagsbetreuungseinrichtungen ist die Förderung der Erziehung durch die Betreuung von Kindern.
(3) Mittel der Einrichtungen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Regensburg erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Trägerin auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der städtischen Mittagsbetreuungseinrichtungen.
(4) Die Stadt Regensburg erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Mittagsbetreuungs-einrichtungen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Mittagsbetreuungseinrichtungen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Regensburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Mittagsbetreuungs-einrichtungen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.