(1) Die Stadt Regensburg haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Mittagsbetreuungseinrichtungen entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Stadt Regensburg haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Mittagsbetreuungseinrichtungen ergeben, jedoch nur dann, wenn einer Person, deren sich die Stadt Regensburg zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.