(1) Alle Marktteilnehmer/-innen müssen sich so verhalten, dass ein geordnetes Marktgeschehen gewährleistet ist und haben Rücksichtnahme gegenüber Marktbeschickern/-beschickerinnen und Marktbesuchern/-besucherinnen zu üben. Sie sind insbesondere verpflichtet den Anweisungen der von der Stadt Regensburg zur Marktaufsicht bestellten Personen Folge zu leisten. Der Marktaufsicht ist Zutritt zu den Ständen zu gewähren und die Überprüfung der Beschaffenheit der Ware zu gestatten.
(2) Es ist untersagt, auf den Marktplätzen
1) Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen
2) zum Anpreisen der Waren Lautsprecher, Megaphone o.ä. zu verwenden
(3) Der zugelassenen Standbetreiber/die zugelassene Standbetreiberin, bei zugelassenen Firmen der Vertretungsberechtigte/die Vertretungsberechtigte muss beim Betrieb des Marktstandes persönlich anwesend sein. Für den Fall einer Verhinderung ist ein entscheidungsbefugter Vertreter/eine entscheidungsbefugte Vertreterin einzusetzen und der Stadt Regensburg namentlich vorab, spätestens aber mit dem Tätigwerden des Vertreters/der Vertreterin zu benennen.
(4) Eine Unterverpachtung des Marktstandes ist verboten.
(5) Am Marktstand ist der Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, bei Firmen der Firmenname deutlich lesbar anzubringen.
(6) Personen, die Marktfrieden und Marktgeschehen stören, können von der Stadt Regensburg von der weiteren Teilnahme am Markt ausgeschlossen werden. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen kann auch ein Ausschluss für künftige Märkte erfolgen.