Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße bis zu 2.500,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1) entgegen § 3 Abs. 1 ohne Erlaubnis einen Markt beschickt,
2) einer von der Stadt Regensburg nach § 3 Abs. 4 festgesetzten Auflage, Bedingung oder Befristung zuwiderhandelt,
3) entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 einer Anweisung der von der Stadt Regensburg zur Marktaufsicht bestellten Personen zuwiderhandelt,
4) entgegen § 5 Abs. 2 Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände verteilt oder zum Anpreisen der Waren Lautsprecher, Megaphone o.ä. verwendet,
5) entgegen § 5 Abs. 3 nicht persönlich anwesend ist oder bei Verhinderung keine entscheidungsbefugte Vertretung einsetzt oder diese der Stadt Regensburg nicht mitteilt,
6) entgegen § 5 Abs. 4 den Marktstand unterverpachtet,
7) entgegen § 5 Abs. 5 den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder den Firmennamen nicht deutlich lesbar anbringt,
8) trotz eines Ausschlusses nach § 5 Abs. 6 weiterhin am Markt teilnimmt.