(1) Übersteigt die Nachfrage nach Marktplätzen das vorhandene Platzangebot, werden die Bewerbungen bevorzugt zugelassen, die der Vielfalt und Qualität des Marktangebotes sowie dem Erfordernis einer attraktiven Gestaltung des Marktes nach Einschätzung der Stadt Regensburg am ehesten gerecht werden. Bei vergleichbaren Bewerbungen wird zusätzlich die Eröffnung von Marktchancen für Neubewerber berücksichtigt.
(2) Für den Christkindlmarkt gelten abweichend von Abs. 1 die in der Anlage 2 enthaltenen Zulassungsbedingungen für den Christkindlmarkt