(1) Auf den Märkten darf nur Waren anbieten, wer von der Stadt Regensburg hierfür zugelassen ist (Erlaubnis).
(2) Das Erlaubnisverfahren kann über eine einheitliche Stelle und auf Verlangen auch auf elektronischem Weg abgewickelt werden.
(3) Über die Zulassungsanträge entscheidet die Stadt Regensburg innerhalb einer Frist von drei Monaten. Über Zulassungsanträge zum Christkindlmarkt entscheidet die Stadt Regensburg innerhalb einer Frist von 6 Monaten. Hat die Stadt Regensburg nicht innerhalb dieser Fristen entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. Die Frist für die Entscheidung über die Erlaubnis zur Zulassung am Christkindlmarkt beginnt mit Ablauf des Tages, der in der Ausschreibung zur Bewerbung für den Christkindlmarkt genannt ist. Die Entscheidungsfristen beginnen ferner nur zu laufen, wenn alle entscheidungsrelevanten Antragsunterlagen formgerecht unter Verwendung dafür vorgesehener Formblätter eingereicht worden sind. Art. 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend.
(4) Die Erlaubnis kann im Interesse eines geordneten und attraktiven Marktgeschehens unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden.
(5) Im Rahmen der Erlaubnis entscheidet die Stadt Regensburg auch über Verwendung, Beschaffenheit und Gestaltung nötiger Verkaufseinrichtungen.