Gebührenschuldner ist derjenige, der die Markteinrichtung benützt oder benutzen läßt. Überlässt der befugte Benutzer einem Unbefugten die Einrichtung, so haften beide als Gesamtschuldner.
RgbMarktGS · Marktgebührensatzung der Stadt Regensburg
§ 3 RgbMarktGS – Gebührenschuldner
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 23.01.1978.
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