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Zitierfest

RgbMarktGS · Marktgebührensatzung der Stadt Regensburg

§ 3 RgbMarktGS – Gebührenschuldner

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 23.01.1978.

Gebührenschuldner ist derjenige, der die Markteinrichtung benützt oder benutzen läßt. Überlässt der befugte Benutzer einem Unbefugten die Einrichtung, so haften beide als Gesamtschuldner.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 3 RgbMarktGS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 3 RgbMarktGS? Zitiere den Wortlaut.“

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