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Zitierfest

RgbMarktGS · Marktgebührensatzung der Stadt Regensburg

§ 2 RgbMarktGS – Gebührentatbestand

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 23.01.1978.

Eine Gebühr wird für jede befugte oder unbefugte Benutzung der Markteinrichtungen erhoben.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 RgbMarktGS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2 RgbMarktGS? Zitiere den Wortlaut.“

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