(1) Verkaufsstellen im Stadtgebiet Regensburg dürfen am 02. Oktober eines jeden Jahres, soweit es sich bei diesem Tag um einen Werktag handelt, am vierten Freitag im November sowie am zweiten Freitag im Dezember eines jeden Jahres zusätzlich von 20.00 Uhr bis höchstens 24.00 Uhr geöffnet sein.
(2) Die Regelung für verkaufsoffene Nächte für einzelne Verkaufsstellen nach Art. 7 Abs. 3 BayLadSchlG bleibt hiervon unberührt.