(1) Abweichend von den Vorschriften des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe
1) von Zeitungen und Zeitschriften: Verkaufsstellen zur Abgabe von Zeitungen und Zeitschriften in der Zeit von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr,
2) von frischer Milch: Verkaufsstellen zur Abgabe frischer Milch oder von Milcherzeugnissen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes, in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr,
3) von Blumen: Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden,
- a) am Valentinstag, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, sowie am Muttertag in der Zeit von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr,
- b) am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
- c) sonst in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
(2) Abs. 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht für die Abgabe am Ostermontag, Pfingstmontag sowie am Zweiten Weihnachtstag. Art. 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes bleiben insofern unberührt.
(3) § 1 dieser Verordnung bleibt unberührt.
(4) Die Regelungen der Verordnung über die Öffnungszeiten für den Verkauf von Reiseandenken und ähnlichen Artikeln in der Stadt Regensburg vom 27. Juni 2008 bleiben aufgrund Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BayLadSchlG bis zu ihrem Außerkrafttreten mit Ablauf des 31.12.2030 unberührt.