(1) Abweichend von der Vorschrift des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes dürfen Verkaufsstellen in der Altstadt südlich der Donau innerhalb des Grüngürtels, der gebildet wird aus dem Herzogspark, der Prebrunnallee, der Fürst-Anselm-Allee, den Grünanlagen am Ernst-Reuter-Platz, an der Landshuter Straße und der Gabelsbergerstraße sowie aus dem Villapark, ferner in Stadtamhof und Steinweg anlässlich der Veranstaltung des Herbstfestes jeweils am zweiten Sonntag im Oktober in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(2) Abweichend von der Vorschrift des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes dürfen Verkaufsstellen in Regensburg anlässlich der Regensburger Christkindlmärkte am ersten Adventssonntag, soweit dieser in den Kalendermonat November fällt, jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(3) Die Sonntagsöffnungen entfallen, wenn die jeweils anlassgebende Veranstaltung entfällt.