(1) Die Öffnungszeiten von personallos betriebenen Kleinstsupermärkten mit einer unmittelbar dem Verkauf dienenden Grundfläche von bis zu 150 m2, in denen kein persönlicher Kundenkontakt stattfindet und die Auswahl, Übergabe und Bezahlung der Waren mittels eines oder mehrerer Warenautomaten oder mittels Selbstbedienung erfolgt, werden abweichend von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BayLadSchlG an Sonn- und Feiertagen auf die Dauer von acht zusammenhängenden Stunden beschränkt.
(2) Die Öffnungszeit wird auf die Zeit von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr festgelegt.