(1) Die Stadt Regensburg wird im Kulturbeirat durch die Oberbügermeisterin/den Oberbürgermeister oder einer/einem vom ihr/ihm benannten Vertreterin/Vertreter vertreten, die/der den Vorsitz führt. Der Vorsitzende zieht nach Bedarf die Leiterinnen/Leiter der städtischen kulturellen Einrichtungen und Ämter zu.
(2) Der Stadtrat der Stadt Regensburg wird durch je ein Mitglied der Stadtratsfraktionen vertreten. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter/eine Vertreterin zu berufen. Die Berufung erfolgt für die Mitglieder und deren Vertreter/Vertreterinnen für die Dauer der Stadtratsperiode auf Vorschlag der Stadtratsfraktionen durch den Stadtrat.
(3) Folgende Bereiche sind im Kulturbeirat durch je ein Mitglied vertreten:
Literatur Bildende Kunst Darstellende Kunst Jugend & Soziales Kirchen & Religiöse Gemeinschaften Film/Medien Hochschulen.
Folgende Bereiche sind im Kulturbeirat durch je zwei Mitglieder vertreten:
Musik Bürger- und Volkskultur.
Für jedes Mitglied ist ein Vertreter/eine Vertreterin für die Dauer der Stadtratsperiode zu berufen. Nach der Hälfte der Stadtratsperiode wird das Mitglied zum Vertreter/Vertreterin und der jeweilige Vertreter/Vertreterin wird zum Mitglied. Die Berufung erfolgt für die Mitglieder und deren Vertreter/Vertreterinnen auf Vorschlag der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters durch den Stadtrat.
(4) Die unter den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Alle übrigen Mitglieder sind stimmberechtigt.
(5) Ein Mitglied des Kulturbeirates kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Stadtrates abberufen werden.