Ausgenommen von den Verboten sind:
1) die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung,
2) die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
3) die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Landschaftsbestandteile von der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten Überwachungs-, Schutz- oder Pflegemaßnahmen,
4) unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte erforderlich sind.