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Zitierfest

RgbKoenigswiesenVO · Verordnung der Stadt Regensburg über geschützte Landschaftsbestandteile in Königswiesen und Dechbetten

§ 4 RgbKoenigswiesenVO – Ausnahmen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 01.07.1991.

Ausgenommen von den Verboten sind:

1) die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung,

2) die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

3) die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Landschaftsbestandteile von der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten Überwachungs-, Schutz- oder Pflegemaßnahmen,

4) unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte erforderlich sind.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 RgbKoenigswiesenVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4 RgbKoenigswiesenVO? Zitiere den Wortlaut.“

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