Nach Art. 12 Abs. 3 i.V. m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, ohne Genehmigung der Stadt Regensburg die geschützten Landschaftsbestandteile zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern, insbesondere Eingriffe vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Umgestaltung die-ser Fläche oder ihrer Bestandteile führen können.
Es ist deshalb vor allem verboten,
1) bauliche Anlagen im Sinne der Bayer. Bauordnung zu errichten,
2) Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
3) Straßen, Wege, Pfade oder Steige neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
4) Oberflächenwasser über den Gemeingebrauch hinaus oder Grundwasser zu entnehmen, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen einschließlich deren Ufer oder den Zu- und Ablauf des Wassers zu verändern,
5) umzubrechen oder zu entwässern,
6) Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
7) die Lebensbereiche der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern,
8) Pflanzen einzubringen oder Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
9) Tiere auszusetzen, ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
10) auf den Flächen zu zelten, zu lagern oder Feuer zu machen,
11) Fahrzeuge aller Art abzustellen,
12) Material abzulagern.